Satzung des Tierschutzvereins Harlingerland

Satzung Stand: 03.04.19

für den Tierschutzverein Harlingerland e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Harlingerland“ und hat seinen Sitz in 26427 Werdum, Buttforderstr. 10. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen. Er führt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe,

  • den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern
  • durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere und ihre artgerechte Haltung zu wecken
  • Tierquälerei und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person des Täters, zu veranlassen
  • herrenlose Haustiere in angemessener Zeit an neue Besitzer gegen Entgelt (teilweiser Ersatz der Auslagen) abzugeben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einrichtung einer Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungsstelle. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein können natürliche und juristische Personen erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennen. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten und hat den Namen, den Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar; Gründe dafür brauchen nicht genannt werden.

§ 4 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Eingang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, der nur bei wichtigem Grund zulässig ist. Den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindesten 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine eventuell schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitgeteilt werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitglieder-versammlung. Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte der Beitragssumme. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig und sollte im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand ( § 26 BGB )
Der Vorstand besteht aus sechs volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) ein  Beisitzer/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wird in der laufenden Amtszeit die Nachwahl eines Vorstandsmitglieds erforderlich, endet dessen Amtszeit mit der des regulär gewählten Vorstands!
Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes verteilen unter sich die Aufgaben im Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 10 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
e) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
f) Aufnahme und Streichung der Vereinsmitglieder
g) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 11 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins-angelegenheiten zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung
b) Satzungsänderungen
c) Bestimmung der Beiträge
d) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
e) Beschlussfassung über den Voranschlag
f) Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes
g) Auflösung des Vereins

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten
c) wenn die Berufung von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 13 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung zu berufen.

§ 14 Beschlussfassung
Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern, darunter mindestens 3 Vorstandsmitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Erschienenen ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ , zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Bei Personenwahlen ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 16 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 17 Kassenprüfung
Die Kasse und Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig statt zu finden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins vorgelegt werden kann. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung, wem das Vermögen zufällt. Der Betreffende darf es nur für Tierschutzaufgaben verwenden.

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederschaft in Kraft.